Das Bundesverfassungsgericht hat eine Leistungskürzung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Alleinstehende und Alleinerziehende in Sammelunterkünften für verfassungswidrig erklärt. Worum genau ging es in dem Verfahren?
Der Gesetzgeber hatte von den in Sammelunterkünften untergebrachten Menschen verlangt, wie in einer Ehe oder Partnerschaft füreinander einzustehen, gemeinsam zu wirtschaften und dadurch Ausgaben einsparen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich klargestellt, dass der Gesetzgeber zwar verlangen kann, alle erforderlichen und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Hilfebedürftigkeit zu vermindern. Eine pauschale Absenkung existenzieller Leistungen kann jedoch nur verlangt werden, wenn diese Pflichten tatsächlich erfüllbar sind und der Bedarf auch nachweisbar gedeckt wird. Leistungen dürfen nicht auf der Grundlage einer reinen Vermutung von Einspareffekten abgesenkt werden, ohne dies für die konkreten Verhältnisse hinreichend tragfähig zu belegen. Es liegen aber keinerlei Erkenntnisse vor, wonach alleinstehende Bedürftige in den Sammelunterkünften gemeinsam wirtschaften und dadurch relevante Einsparungen erzielen. Dies kann auch nicht von ihnen erwartet werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber schon im Juli 2012 genaue Vorgaben an die Bemessung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemacht. Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber nicht nur mit der heute für verfassungswidrig erklärten Regelung eindeutig und offenkundig ignoriert.
Die Bundesregierung hat zur Einführung der Regelung 2019 geschätzt, dass die Kosten um rund 40 Millionen Euro sinken würden. Der Gesetzgeber hat hier ersichtlich seinen Gestaltungs – und Beurteilungsspielraum missbraucht, um Geld zu sparen.
Quelle: Pro Asyl